Bootstransporte

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Wie bei so vielen Vorschriften habe ich auch hier die Komplexität und Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Regelungen falsch eingeschätzt.

Aus dem Bekanntenkreis kam die Frage, ob ich bereit wäre, mit dem Unimog ein Segelboot auf einem sog. „Hafentrailer“ von der Bootshalle ca 1 km zur Kranstelle zu ziehen, um es dort mit einem Kran ins Wasser setzen zu können.

Der Hafentrailer ist zulassungsfrei (weil auf 6 km/h beschränkt), hat eine zGm von 4 t und ist ungebremst. Üblicherweise verfügt er über eine Betriebserlaubnis in Form eines TÜV Gutachtens.

Da der Unimog wesentlich schwerer ist (zGm 7,49 t), einen gebremsten Anhänger von ca 22 t ziehen darf und sicherlich mit 6 km/h auch kein Problem hat (Kriechgänge), sah ich vordergründig kein Hindernis.

Für die Bundesländer Schleswig-Holstein (s.o.) und Mecklenburg-Vorpommern gibt es für diesen Zweck sogenannte Allgemeinverfügungen, in denen die einzuhaltenden Vorschriften im Einzelnen aufgeführt sind. Für das Bundesland Baden-Württemberg (in dem ich wohne) gibt es so etwas leider nicht.

Die für den betreffenden Hafentrailer vorliegende Ausnahmegenehmigung n. §70 StVZO schreibt eine max. Abbremsung des Zuges von 1.5m/(sec*sec) vor.  Wir haben daher auf dem Bremsenprüfstand mit dem Unimog unter voller Ausladung auf das zul. Gesamtgewicht Bremsenprüfungen durchgeführt, die erwartungsgemäß zeigten, dass hier nicht mit Problemen zu rechnen sei.

Mit diesen Ergebnissen wandte ich mich an die DEKRA, um zu erfragen, ob mir dort eine Begutachtung für den gesamten Zug zum Zweck einer Sondergenehmigung erstellt werden könne. Diese Begutachtung  wurde mit Hinweis auf die Zuständigkeit des TÜV abgelehnt. Im Übrigen dürfe ein Anhänger mit 6 km/h auch nur von einer zulassungsfreien Zugmaschine mit 6 km/h gezogen werden, was mir widersinnig vorkam (weil diese Zugmaschinen – meist alte Traktoren – weder einen Führerschein erfordern, noch eine TÜV Plakette haben und auch keine Bremsanlage mit vergleichbarer Leistung wie beim Unimog haben).

Daraufhin beantragte und erhielt ich von Daimler eine Unbedenklichkeitsbestätigung für meinen Unimog zur Vorlage beim aaS. Darin wird bestätigt, dass gegen das Ziehen eines ungebremsten Anhängers bis zu einer zGm von 4500 kg mit einer Geschwindigkeit von max. 6 km/h keine Bedenken  bestehen, wenn Geschwindigkeitsschilder n. §58 StVZO angebracht sind, der Unimog auf das zul. Gesamtgewicht (hier 7,5 t) voll ausgeladen ist, das Gesamtgewicht des Zuges 12,5 t nicht überschreitet und dieser technisch in einwandfreiem Zustand ist.

Auch davon ließ sich der TÜV nicht beeindrucken.

Nachdem dann auch noch reichlich verkehrsrechtliche und privatrechtliche (was ist z.B., wenn das Boot vom Anhänger fällt oder dieser umstürzt ?) Haftungsfragen aufgeworfen wurden, habe ich das Vorhaben aufgegeben und beobachte mit Interesse, wie schwer beladene Hafentrailer mitsamt Schiffen von vergleichsweise schwächlichen zulassungsfreien Zugmaschinen ohne TÜV, ohne vergleichbare Bremsanlage und führerscheinfrei unbekümmert im Strassenverkehr bewegt werden. Den Fahrern wünsche ich viel Glück !