Umweltzonen

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Schlüsselzahl, Abgasuntersuchung und Umweltplakette bei 417

Vorab: grundsätzlich ist scharf zu unterscheiden zwischen Zulassung (als lof Zugmaschine /Ackerschlepper 89 1000) und Nutzung (land- oder fortwirtschaftlich).

Die Art der Zulassung ergibt sich aus dem Kfz.Schein und der dort eingetragenen Schlüsselnummer (89 1000 = LOF ZUGMASCHINE/ACKERSCHLEPPER, früher 8710).

Übliche und praktische Voraussetzung für den Schlüssel 89 1000 ist das Vorhandensein und die Funktion von Anhängerkupplung, Zapfwelle hinten und Heckkraftheber.

Das hat aber nichts mit der Nutzung zu tun: bei überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung kann eine grüne Nummer beantragt werden. Diese ist ausschließlich steuerlich relevant, d.h. in dem Moment wo bei Führen einer grünen Nummer keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt (z.B. privater Möbel- oder Sperrmülltransport; auch dann wenn mit der Schlüssel-Nr. 89 1000 zugelassen) besteht die Gefahr einer Steuerhinterziehung.

Ist die Schlüsselnummer 89 1000 (= LOF ZUGMASCHINE/ACKERSCHLEPPER) in die Zulassungspapiere eingetragen (und somit egal, ob schwarze oder grüne Nummer), hat das folgende Konsequenzen, die sich bis 2009 aus §47a der StVZO (§47a StVZO existiert jetzt nicht mehr, gilt aber für die Altfahrzeuge nach wie vor: Besitzstand) ergaben (wiederum verkürzt zitiert):

47a Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen.

(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit .. Kompressionszündungsmotor (= Diesel) angetrieben werden …, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten … untersuchen zu lassen.

Ausgenommen sind

  1. Kraftfahrzeuge mit
  2. a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind; trifft nicht zu
  3. b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind; trifft nicht zu
  4. c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen trifft nicht zu
  5. d) Versicherungskennzeichen; trifft nicht zu
  6. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen trifft zu und
  7. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler. trifft nicht zu

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein. trifft nicht zu

Der Passus Ziffer Nr.6 trifft für unseren 417 zu, wenn er eben mit der Schlüsselnummer 89 1000 zugelassen ist (die grüne Nummer ist dafür weder Voraussetzung noch ausreichend). Wir sind also von der AU-Pflicht befreit, wenn die Schlüssel-Nr. in den Papieren eingetragen ist.

Damit greifen Ausnahmeregelungen auch in Bezug auf die Feinstaub-/Umweltplakette und das Befahren von Umweltzonen:

Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

 Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

 Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 

  1. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

 

Ergebnis: Somit benötigt unser 417 dann, wenn er mit der Schlüssel-Nr. 89 1000 zugelassen ist, keine Umweltplakette und er darf ohne Umweltplakette die Umweltzonen befahren.