Maut (Deutschland)

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Das ist ein seltsames Thema mit vielen Fehlinterpretationen.

Mal sehen, ob es gelingt, die Realität anhand von handfesten Zitaten aus den Regelwerken darzustellen ?

 

Die im Volksmund „Lkw-Maut“ genannte Straßenbenutzungsgebühr ist im „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG)“ näher geregelt.

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Dort heißt es: 

§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 (das ist der nächste Satz) ist eine Gebühr … zu entrichten (Maut).

Es folgt Satz 2 mit Nummern 1 und 2 mit der Definition des Begriffs „Fahrzeuge“:

Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Die Definition eines „Güterkraftverkehrs“ ergibt sich aus dem Begriffsbestimmungen im „Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“

Dort heißt es

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

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Erste Schlussfolgerung:

Mein Unimog 417 ist nicht für den wie oben definierten Güterkraftverkehr bestimmt (zugelassen als lof Zugmaschine/Ackerschlepper) und wird dafür nicht verwendet (nicht geschäftsmäßig und nicht entgeltlich) und hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen, fällt also nicht unter die Regelung nach dem Mautgesetz. Er würde unter die Regelung des Güterkraftverkehrsgesetzes fallen (weil > 3,5 t) wenn die Beförderung von Gütern geschäftsmäßig oder entgeltlich erfolgte (was nicht zutrifft).

Zweite Schlussfolgerung:

Wenn bei der nicht geschäftsmäßigen oder nicht entgeltlichen Beförderung an dem Unimog ein Anhänger hängt, wäre zwar nach dem Güterkraftverkehrsgesetz das zulässige Gesmtgewicht von 3,5 t überschritten, aber es findet kein Güterkraftverkehr (siehe Definition oben) statt, weil die Beförderung nicht geschäftsmäßig und auch nicht entgeltlich erfolgt.

Da zur Mautpflicht beide Bedingungen (nämlich Nummer 1 und Nummer 2; also „Güterkraftverkehr“ und „zulässiges Gesamtgewicht“ > 7,5 t) des §1(1) Satz 2 des Mautgesetzes erfüllt sein müssen, ergibt sich auch keine Mautpflicht bei Anhängerbetrieb, soweit die Beförderung eben nicht geschäftsmäßig oder entgeltlich erfolgt und somit kein „Güterkraftverkehr“ vorliegt.

Zusammengefasst:

Mein Unimog 417 ist bei nicht geschäftsmäßigem Betrieb weder mit noch ohne Anhänger mautpflichtig.

Wenn wir schon einmal dabei sind: die „Registrierung“ eines Fahrzeugs als nicht mautpflichtig bei Toll Collect ist grundsätzlich freiwillig und für Privatpersonen nicht üblich (weil die eben s.o. von vornherein keinen definitionsgemäßen Güterkraftverkehr betreiben). Die Registrierung ist für Fälle vorgesehen, wo z.B. eine Firma ein solches Fahrzeug betreibt und somit Zweifel im Hinblick auf den Aspekt „geschäftsmäßig“ aufkommen könnten. Die Registrierung stellt selbst auch keinen Antrag dar (Toll Collect: Mit der Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ist keine rechtliche Anerkennung der Mautbefreiung durch Toll Collect oder das Bundesamt für Güterverkehr verbunden.).

Ein Antrag zur Befreiung ist aus Sicht von TollCollect generell überflüssig: „Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist oder nicht, ergibt sich in allen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung auf Antrag durch das Bundesamt für Güterverkehr oder Toll Collect ist nicht erforderlich.“

Die sich aus dem Gesetz ergebenden Notwendigkeiten habe ich oben versucht darzustellen.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden sich auch in:

Unimog Heft’l 105 Seiten 21 ff. „Mit dem Unimog Mautfallen vermeiden“ von Gerhard Kortenbruck (der für die meisten von uns relevante Anwendungsfall „private Verwendung“ und eben nicht „entgeltlicher oder geschäftsmäßiger Gütertransport“ geht dort allerdings unter den zahlreichen Fallbetrachtungen etwas unter)