Definitionen Zugmaschine

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Auch dieses Thema ist etwas „trickreich“.

Auch eine lof-Zugmaschine ist zunächst eine Zugmaschine:

Definition Zugmaschine EU

zB VO EWG 3820/85, Art. 1 b

Zugmaschine: mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Straße verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben.

Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kfz.
Eine Hilfsladefläche ist zulässig.

Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zGG, die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse,
2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen.

Das Kfz muss, wenn es als Zugmaschine anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:

1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zGG der Zgm.

2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zGG technisch geeignet sein.

deutsche (nationale) Definition lof-Zugmaschine

Das Kraftfahrtbundesamt definiert diese folgendermaßen:

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung auch zum Schieben, Tragen oder Antreiben von auswechselbaren Geräten bestimmt ist (gemäß Systematik der Straßenfahrzeuge DIN 70 010) .

Außerdem ergibt sich die Definition aus der Zulassung (als lof Zugmaschine /Ackerschlepper 89 1000) und der Nutzung (land- oder fortwirtschaftlich). Beides hat z.B. Konsequenzen im Zusammenhang mit den Umweltzonen und der Abgassonderuntersuchung.

Und was gilt jetzt ?

Das kommt darauf an:

  • Für das Befahren von Umweltzonen in Deutschland (z.B. AU Plakette) gilt der Eintrag in den Fahrzeugpapieren (bei uns LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER) und die zugehörige Schlüsselzahl (bei uns 89 1000).
  • Für das Sonntagsfahrverbot (auch in der Schweiz) gilt sowohl die Zulassung als auch die tatsächliche Nutzung (also der Zweck der einzelnen Fahrt)
  • Außerdem ist für das Sonntagsfahrverbot in Deutschland auch die Hilfsladefläche relevant: auf ihr (s.o.) darf nicht mehr als das 0,4-fache der zGM transportiert werden (bei uns 0,4 * 7490kg = 2996 kg). Das ist relevant für die Frage, ob sonntags ein Anhänger mitgeführt werden darf. 

Erstaunlich finde ich als „Normalbürger“, dass die Fahrzeugart in den Zulassungspapieren längst nicht allein entscheidend ist, mit welcher Art von Fahrzeug wir unterwegs sind. Da war ich wohl bisher zu naiv.