Fahrtenschreiber
Fahrtenschreiber
Es gilt zunächst mal §57a der Straßenverkehrs Zulassung Ordnung (StVZO)
Darin findet sich an relevanten Passagen:
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
2.Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
und
Dies gilt nicht für
5.Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) genannt sind.
In dieser Verordnung steht u.a.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
- a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstre-cke nicht mehr als 50 km beträgt; –> trifft nicht zu
- b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;–> trifft nicht zu
- c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer an-gemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt; –> trifft nicht zu
- d) Fahrzeuge – einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden –, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden; –> trifft nicht zu
- e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke; –> trifft nicht zu
- f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; –> trifft nicht zu
- g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umge-baute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;–> trifft nicht zu
- h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden; –> trifft zu
- i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. –> trifft nicht zu
Jetzt trifft zwar für uns der Buchstabe h) der EU Verordnung zu, aber genau dieser Buchstabe ist in der StVZO explizit ausgenommen (dort ist referenziert auf die Buchstaben d bis g und i, d.h h) ist ausgenommen; s.o.) und somit wäre in der EU ein Fahrtenschreiber für uns nicht vorgeschrieben, in Deutschland auf der Grundlage von StVZO aber sehr wohl (eben auch bei nichtgewerblicher Nutzung). Das Ganze gilt nur für Unimog bis 7.5 t zulässiges Gesamtgewicht ohne Anhänger. Sobald ein Anhänger dranhängt, ist der Fahrtenschreiber immer dann vorgeschrieben, wenn das zulässige Gesamtgewicht des gesamten Zuges 7,5 t überschreitet (wäre bei mir immer der Fall, weil mein 417 eine zGM von 7.49 t hat).
Die genannte Verordnung wurde mittlerweile in Anlehnung an die Verordnung 165/2014 aktualisiert, was aber an der Sachlage nichts geändert hat.
Zum Fahrtenschreiber selbst finden sich in §57b der StVZO weitere Ausführungen (verkürzt zitiert):
§57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber … sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber … darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. …
(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. …
(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen … anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. ….
Ergebnis: Es muss also in unserem 417 in jedem Falle ein Fahrtenschreiber eingebaut sein. Wenn er eingebaut ist, muss er funktionieren, wenn er funktioniert, muss er regelgerecht (!) benutzt und alle zwei Jahre von einer zugelassenen Werkstatt überprüft werden.