Führerschein / Fahrerlaubnis

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Der Zeitpunkt meiner ersten Führerscheinprüfung liegt schon eine Weile zurück, so dass ich noch den alten grauen „Lappen“ besaß. Der galt zunächst für die damalige Klasse 3 (Pkw) und wurde zwei Jahre später um die Klasse 1 (Motorrad) und 2 (Lkw) erweitert.

Irgendwann benötigte ich für einen Urlaub einen internationalen Führerschein und zu dessen Ausstellung ist das Vorhandensein eines Kartenführerscheins Voraussetzung.

Also beantragte ich die Umschreibung meines alten grauen „Lappens“ in einen Kartenführerschein und lernte wieder einmal etwas dazu.

 

 

Die alte Klasse 3 berechtigt mich zur Umschreibung u.a. in Klasse C1. Die alte Klasse 3 berechtigte aber auch zum Fahren eines Lkw bis 7,5t zGM, während die neue Klasse B nur bis 3,5t zGM reicht. Also wird in solchen Fällen aus Gründen der Besitzstandswahrung ein Vermerk in der eigentlichen Lkw Klasse CE (mit Anhänger) in der Spalte 12 (rechts daneben) vorgenommen, dass der Inhaber auch Lkw mit Anhänger fahren darf, allerdings mit der Einschränkung 79(C1E>12000kg, L<=3). Das bedeutet (siehe Beispiel links), dass bei Kombinationen maximal 3 Achsen vorhanden sein dürfen, wenn das zGG mehr als 12.000 kg beträgt. Während die Umschlüsselung auf lediglich C1 unbefristet erfolgt, ist bei CE 79(C1E>12000kg,L<=3) ab dem 50. Lebensjahr eine Befristung vorgesehen, d.h. der Führerschein muß mit entsprechenden Attesten (Augenarzt und Allgemeinarzt) alle 5 Jahre verlängert werden.

 

Nun besaß ich aber bereits die alte Klasse 2 (Lkw). Da zur Erlangung von CE79 … jenseits des 50. Lebensjahres alle 5 Jahre ohnehin eine Verlängerung nötig ist, fand ich es naheliegend, gleich C und CE zur Umschreibung zu beantragen, denn die Voraussetzungen (Atteste und Befristung) sind für mich die gleichen. Also wurden in den Kartenführerschein neben C1 und C1E auch C und CE eingetragen, die ich alle 5 Jahre mit den Attesten neu beantragen muss. Erfahrungsgemäß entstehen dabei Kosten von insgesamt ca 200€ .

In der Spalte rechts daneben finden sich in meinem Führerschein (links ist lediglich ein Muster) noch einige präzisierende Ziffern:

171 neben C1 bedeutet, dass ich auch einen Bus bis zu einer zGM von 7.5t fahren darf, solange keine weiteren Personen mitfahren

79.06 neben BE bedeutet, dass ich alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen darf, d.h. die zGM des Anhängers darf 3.500 kg übersteigen und / oder die zGM des Zuges darf 12.000 kg übersteigen. Letzteres ergibt sich allerdings aus der Klasse CE ohnehin (aber die ist eben befristet). Außerdem wurde entsprechend der Führerscheinklasse CE die Klasse L (Landwirtschaftliche Fahrzeuge) erweitert um die Ziffern 174 und 175. Dabei gilt: alle Erweiterungen mit 3 Ziffern gelten EU-weit, die anderen nur in Deutschland.

Im Falle von Berufskraftfahrern wird im Führerschein deren Qualifikation festgehalten, die üblicherweise durch regelmäßig wiederkehrende Lehrgänge erworben und nachgewiesen wird. In meinem Falle benötige ich diese Nachweise nicht, weil ich nicht als Berufskraftfahrer unterwegs bin. Aufgrund des Datums meines ersten Führerscheins Klasse 2 gelte ich allerdings automatisch als qualifiziert für die sog. „Grundqualifikation“.

Durch die Führerscheinklassen C und CE stehen mir (allerdings jeweils auf 5 Jahre befristet) alle Möglichkeiten offen (außer Personentransport im Bus) und ich muss mich (zumindest fahrerlaubnisrechtlich) nicht mehr darum kümmern, was ich z.B. an den Unimog dranhänge.

In diesem Zusammenhang vielleicht noch eine weitere Feinheit: Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe.

Ein Führerschein setzt eine Fahrerlaubnis voraus. Der Führerschein wird aber ohne Prüfung ausgehändigt, eine Fahrerlaubnis nicht. Beispiel: bei zu schnellem Fahren wird der Führerschein eingezogen und nach einer Frist ohne neuerliche Prüfung wieder ausgehändigt. Bei Fahren unter Alkoholeinfluss oberhalb des Limits wird die Fahrerlaubnis entzogen (damit wird der Führerschein sofort ungültig, egal ob eingezogen oder nicht) und erst nach Prüfung (in diesem Falle MPU = „Idiotentest“) wieder erteilt. Der Führerschein bescheinigt also lediglich, dass der Inhaber eine Fahrerlaubnis besitzt. Die erstmalige Prüfung vor Erteilung der Fahrerlaubnis ist die im Volksmund missverständlicherweise „Führerscheinprüfung“ genannte Maßnahme (vermutlich, weil dort aus diesem Anlass der Führerschein erstmalig ausgehändigt wird).

Alles nicht so einfach !