Schweiz

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Unser Unimog ist zugelassen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t und fällt damit in der Schweiz unter die LSVA Pflicht.

Die an sich bequemere PSVA (Pauschale Schwerverkehrsabgae) kommt nur für Traktoren (die u.a. durch eine bbH von max 40 km/h definiert sind) und landwirtschaftliche Fahrzeuge in Betracht. Letztere sind definiert als Fahrzeuge, die nicht nur als Solche in den Papieren zugelassen sind (bei unserem 417-er „LOF Zugmaschine / Ackerschlepper„) sondern zudem ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden (!). Beides (bbH max 40 km/h und landwirtschaftlicher Zweck der Fahrt) trifft bei uns nicht zu und wir müssen uns daher mit der LSVA befassen.

LSVA steht für die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, die einmalig in Abhängigkeit von der Größe und dem Gesamtgewicht sowie der Emissionsklasse des Fahrzeugs festgelegt wird und dann pro zurückgelegten Tonnen-Kilometer zu zahlen ist (in unserem Falle zuletzt 3,1 Rappen/tkm). In unserem Falle ergibt sich eine Gebühr von 3.1 * 7,4 t = 23 Rappen pro km gefahrene Strecke.

Eine Kurzanleitung für ausländische Fahrzeugführer zur Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe findet sich hier.

Dazu erhält der Fahrzeughalter auf Antrag eine ID Karte, auf der die persönlichen und Kfz-Daten gespeichert sind. Mit dieser Karte und dem Kilometerstand meldet sich der Fahrer an einem Automaten bei der Einfahrt in die Schweiz an. Bei der Ausfahrt aus der Schweiz ist wieder der Kilometerstand anzugeben und daraus errechnet sich die Anzahl der in der Schweiz gefahrenen Kilometer. Diese werden mit dem auf der Karte gespeicherten Kilometersatz multipliziert und ergeben zzgl. der Bearbeitungsgebühr die Höhe der Abgabe für diese Fahrt, die beim Schweizer Zoll bei der Ausreise nach Deutschland zu zahlen ist.

Die Abgabe kann von Privatleuten nur in bar entrichtet werden. Für die Bar-Entrichtung wird eine zusätzliche Gebühr fällig.

Und nicht vergessen: In der Schweiz gilt für Nutz-Fahrzeuge („schwere Motorfahrzeuge“) > 3,5 t ein Sonntagsfahrverbot und ein tägliches Nacht-Fahrverbot von 22- 5 Uhr !

Davon ausgenommen sind nur „Veteranenfahrzeuge“ (z.B. deutsche Fahrzeuge mit H-Kennzeichen; die Schweizer Behörden sind jedoch an die deutsche Anerkennung als H-Fahrzeug nicht gebunden), die für jede Fahrt einzeln als solche mit dem Formular 56.96 beim Schweizer Zoll bei der Einreise zu erfassen sind und landwirtschaftliche Fahrzeuge (s.o.). Für Letztere reicht es wie oben erwähnt nicht, dass das Fahrzeug (wie in unserem Falle) als „lof Zugmaschine / Ackerschlepper“ zugelassen ist, sondern die Fahrt muss außerdem einem landwirtschaftlichen Zweck dienen.

Außerdem gibt es in der Schweiz die Besonderheit, dass nur Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mind. 80 km/h auf der Autobahn zugelassen sind. Diese beträgt bei unserem Unimog 73 km/h. Somit darf er in Deutschland die Autobahn benutzen (bbH mind. 60 km/h), in der Schweiz aber nicht.