Sonntagsfahrverbot

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Die wesentliche Frage ist ganz einfach: „Darf mein Unimog sonntags fahren ?“

Leider gibt es nicht auf jede einfache Frage auch eine einfache Antwort, wie wir hier sehen:

StVO §30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) liest sich wie folgt:

Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot, Zu Absatz 3

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. …

Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen. …

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt.

Aus mehreren Gründen besteht somit für meinen Unimog kein Sonntagsfahrverbot: 

  1. Ich betreibe keine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr)
  2. Mein Unimog ist kein Lkw
  3. Mein Unimog hat eine zGM < 7,5 t
  4. Mein Unimog ist (erstaunlicherweise) trotz Zulassung als „land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine / Ackerschlepper“ entsprechend der Legaldefinition in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) keine „Zugmaschine“

FZV §2:

  1. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
  2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;

Wenn er eine „Zugmaschine“ im Sinne der FZV§2 wäre, dann wäre er laut VwV-StVO zu §30 StVO vom Sonntagsfahrverbot betroffen, denn ausgenommen sind dort nur Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt.

Bei einem Leergewicht von z.Zt. 4080 kg (inkl. Heckkraftheber ohne Unterlenker, Anbauplatte vorn, zusätzlichen Halterung für und mit Kugelkopfanhängekupplung, Schutzgitter an Pritsche etc.).und einer zGM von 7490 kg ist die Nutzlast (= zGM – Leergewicht = 3410 und damit) > 40% der zGM. Damit unterliegt der Unimog als „Zugmaschine mit Hilfsladefläche“ einem Sonntagsfahrverbot (egal ob mit oder ohne Anhänger)

Das Sonntagsfahrverbot gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t , also sind vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen: Lastkraftwagen mit einem zul. Gesamtgewicht bis 7.5 t

Das Thema ist so komplex, dass sich die Gerichte damit schon befassen mussten:

  • Die Eintragung in den Papieren hat für die Unterscheidung zwischen einem Lkw und einer Zugmaschine keine entscheidende Bedeutung (OLG Hamm NZV 97 323; OLG Düsseldorf NZV 91 483).
  • Lkw im Sinn der Vorschrift sind Zugmaschinen mit Hilfsladefläche nur dann, wenn die zulässige Nutz- oder Aufliegelast mehr als 40 % des zGG beträgt (OLG Celle VRS 73 220; OLG Düsseldorf a.a.O; OLG Hamm a.a.O.).
  • Maßgeblich für die Einstufung als Zugmaschine ist, dass deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und dass ihre Gestaltung erkennen lässt, dass ein eventuell vorhandener Laderaum nur untergeordnete Bedeutung hat (BMV VkBl. 62 309; OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Hamm a.a.O).

Ich finde es als „rechtsunterworfener“ Laie immer wieder erstaunlich, wie ein und derselbe Gegenstand in unterschiedlichen Regelwerken unterschiedlich definiert werden (hier: eine „land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine / Ackerschlepper“ ist etwas anders als eine „Zugmaschine“, und eine Zugmaschine nach FZV ist im Sinne des Sonntagsfahrverbots noch lange keine Zugmaschine – wegen Lade-Faktor > 0.4 …)

Fazit: ich darf ohne Anhänger mit meinem Unimog sonntags fahren

Die „Forschung“ zum Betrieb mit Anhänger am Sonntag („Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ läuft noch …

Was Verstöße kosten würden, liest sich hier (etwas gruselig)